Impressum

Allgemeine Geschäftsbedingungen

der Firma Platin Chauffeur GmbH



§ 1 - Angebot und Vertragsabschluss

1. Angebote von PLATIN CHAUFFEUR GMBH sind, soweit nichts anderes vereinbart ist, freibleibend.
2. Der Besteller kann seinen Auftrag schriftlich, mündlich oder elektronisch erteilen
3. Der Vertrag kommt mit der schriftlichen Bestätigung durch PLATIN CHAUFFEUR GMBH zustande, es sein denn, es wurde etwas anderes vereinbart.
Weicht der Inhalt der Bestätigung von dem des Auftrags ab, kommt der Vertrag auf Grundlage der Bestätigung zustande, wenn der Besteller Innerhalb einer Woche nach Zugang die Annahme erklärt.


§ 2 – Leistungsinhalt

1. Für den Umfang der vertraglichen Leistungen sind die Angaben der schriftlichen Bestätigung maßgebend, § 1 Abs. 3 und § 3 bleiben unberührt.
2. Die Leistung umfasst in dem durch die schriftliche Bestätigung vorgegebenen Rahmen die Bereitstellung eines Fahrzeuges der vereinbarten Art mit Fahrer und die Durchführung der Beförderung; die Anwendung der Bestimmungen über den Werkvertrag wird ausgeschlossen.
3. Die vereinbarte Leistung umfasst nicht:
a. die Erfüllung des Zwecks des Ablaufes der Fahrt
b. die Beaufsichtigung der Fahrgäste, Insbesondere von Kindern, Jugendlichen und hilfsbedürftigen Personen,
c. die Beaufsichtigung des Gepäcks beim Be- und Entladen,
d. die Beaufsichtigung von Sachen, die der Besteller oder einer seiner Fahrgäste im Fahrgastraum des Fahrzeuges zurücklässt,
e. die Information über die für alle Fahrgäste einschlägigen Regelungen, soweit sie insbesondere in Devisen-, Pass-, Visa-, Zoll-, und Gesundheitsvorschriften enthalten sind und die Einhaltung der sich aus den Regelungen ergebenden Verpflichtungen. Dies gilt nicht, wenn etwas anderes vereinbart wurde


§ 3 – Leistungsänderung

1. Leistungsänderung durch PLATIN CHAUFFEUR GMBH sind zugelassen, wenn die Umstände, die zur Leistungsänderung führen, von PLATIN CHAUFFEUR GMBH nicht wider Treu und Glauben herbeigeführt worden sind und sofern die Abweichungen nicht erheblich und für den Besteller zumutbar sind.
2. Leistungsänderung durch den Besteller ist mit Zustimmung von PLATIN CHAUFFEUR GMBH möglich. Sie bedürfen der Schriftform; es sein denn, etwas anderes wurde vereinbart.


§ 4 – Preis und Zahlungen

1. Es gilt der bei Vertragsabschluss vereinbarte Mietpreis.
2. Alle Nebenkosten (z.B. Straßen- und Parkgebühren, Übernachtungskosten für den/die Fahrer) sind im Mietpreis nicht enthalten, es sein denn, es wurde etwas Abweichendes vereinbart.
3. Mehrkosten aufgrund vom Besteller gewünschter Leistungsänderung werden zusätzlich berechnet.
4. Die Geltendmachung von Kosten, die aus Beschädigung oder Verunreinigung entstehen, bleibt unberührt.
5. Rechnungen sind nach Erhalt ohne Abzug fällig.


§ 5 – Rücktritt und Kündigung durch den Besteller

1. Rücktritt
Der Besteller kann vor Fahrtantritt vom Vertrag zurücktreten. Nimmt er diese Möglichkeit wahr, hat PLATIN CHAUFFEUR GMBH dann, wenn der Rücktritt nicht auf einem Umstand beruht, den es zu vertreten hat, anstelle des Anspruches auf angemessene Entschädigung. Deren Höhe bestimmt sich nach dem vereinbarten Mietpreis unter Abzug des Wertes, der von PLATIN CHAUFFEUR GMBH ersparten Aufwendung und etwaiger durch andere Verwendungen des Fahrzeuges erzielten Erlösen.
PLATIN CHAUFFEUR GMBH kann Entschädigungsansprüche wie folgt pauschalieren:
Bei einem Rücktritt gelten folgende Stornokosten:
a. ab 21. bis 8. Tage vor dem
geplanten Fahrtantritt 25 % des vereinbarten Entgeltes
b. ab 7. bis 3. Tage vor dem
geplanten Fahrtantritt 50 % des vereinbarten Entgeltes
c. ab 48 Stunden vor dem
geplanten Fahrtantritt 100 % des vereinbarten Entgeltes.
Der Entschädigungsanspruch entfällt, wenn der Rücktritt auf Leistungsänderung von PLATIN CHAUFFEUR GMBH zurückzuführen ist, die für den Besteller erheblich und zumutbar sind Weitergehende Rechte des Bestellers bleiben unberührt.
2. Kündigung
a. Werden Änderungen der vereinbarten Leistung nach Fahrantritt unumgänglich, die für den Besteller erheblich und nicht zumutbar sind, dann ist er- unbeschadet weiterer Ansprüche – berechtigt, den Vertrag zu kündigen. In diesen Fällen ist PLATIN CHAUFFEUR GMBH verpflichtet, den Besteller auf dessen Verlangen hin, zurückzubefördern, wobei ein Anspruch auf die Rückbeförderung nur für das um Vertrag vereinbarte Verkehrsmittel besteht. Entstehen bei einer Kündigung wegen höherer Gewalt im Hinblick auf die Rückbeförderung Mehrkosten, so werden diese vom Besteller getragen.
b. Weitergehende Ansprüche des Bestellers sind dann ausgeschlossen, wenn die notwendig werdenden Leistungsänderungen auf einem Umstand beruhen, den PLATIN CHAUFFEUR GMBH nicht zu vertreten hat.
c. Kündigt der Besteller den Vertrag, steht PLATIN CHAUFFEUR GMBH eine angemessene Vergütung für die bereits erbrachten und die nach dem Vertrag noch zu erbringenden Leistungen zu, sofern letztere für den Besteller trotz Kündigung noch von Interesse sind.


§ 6 – Rücktritt und Kündigung durch PLATIN CHAUFFEUR GMBH

1. Rücktritt
PLATIN CHAUFFEUR GMBH kann vor Fahrtantritt vom Vertrag zurücktreten, wenn außergewöhnliche Umstände, die es nicht zu vertreten hat, die Leistungserbringung unmöglich machen. In diesem Fall kann der Besteller nur die Ihm in unmittelbarem Zusammenhang mit der Fahrzeugbestellung entstandenen notwendigen Aufwendungen ersetzt verlangen.
2. Kündigung
a. PLATIN CHAUFFEUR GMBH kann nach Fahrantritt kündigen, wenn die Erbringung der Leistung entweder durch höher Gewalt oder den Besteller erheblich erschwert, gefährdet oder beeinträchtigt wird.
Im Falle einer Kündigung nach Antritt der Fahrt, -beruhen auf höhere Gewalt -. ist PLATIN CHAUFFEUR GMBH auf Wunsch des Bestellers hin verpflichtet, ihn und seine Fahrgäste zurückzubefördern, wobei ein Anspruch auf eine Beförderung nur für das im Vertrag vereinbarte Verkehrsmittel besteht. Entstehen bei Kündigung wegen höherer Gewalt Mehrkosten für die Rückbeförderung, so werden diese vom Besteller getragen.
b. Kündigt PLATIN CHAUFFEUR GMBH den Vertrag, stehen ihm eine angemessene Vergütung für die bereits erbrachten und die nach dem Vertrag noch zu erbringenden Leistungen zu, sofern letztere für den Besteller trotz der Kündigung noch von Interesse sind.


§ 7 – Haftung

1. PLATIN CHAUFFEUR GMBH haftet im Rahmen der Sorgfaltspflichten eines ordentlichen Kaufmannes für die ordnungsgemäße Durchführung der Beförderung.
2. PLATIN CHAUFFEUR GMBH haftet nicht für Leistungsstörungen durch höhere Gewalt, z.B. Krieg oder kriegsähnliche Vorgänge, Feindseligkeiten, Aufstand oder Bürgerkrieg, Verhaftung, Beschlagnahme oder Behinderung durch Staatsorgane oder andere Personen, Straßenblockaden, Quarantänemaßnahmen sowie von ihm nicht zu vertretende Streiks, Aussperrung oder Arbeitsniederlegungen
3. Die Regelungen über Rückbeförderungen bleiben unberührt.


§ 8 – Beschränkung der Haftung

1. Die Haftung des Unternehmens ist für den Kunden insgesamt auf die Höhe des in Ziff. 4 vereinbarten Preises beschränkt.
a. soweit ein Schaden des Fahrgastes nicht vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführt wird oder
b. soweit der Unternehmer wegen einem dem Fahrgast entstehenden Schaden ausschließlich
wegen eines Verschuldens eines Leistungsträgers haftbar ist. Ein Anspruch auf Schadensersatz ist jedoch ausgeschlossen, wenn der Eintritt des Schadens beim Kunden lediglich auf Schadenersatz ist jedoch ausgeschlossen, wenn der Eintritt des Schadens beim Kunden lediglich durch eine leichte Fahrlässigkeit verursacht wurde, oder durch unerlaubte Handlungen eines Leistungsträgers bei Gelegenheit der Vertragserfüllung. Paragraf 8a Abs. 2 Satz 1 STVG bleibt unberührt.
2. Die Haftung des Unternehmens ist ausgeschlossen oder beschränkt, soweit aufgrund gesetzlicher Vorschriften, die auf die von einem Leistungsträger zu erbringenden Leistungen anzuwenden sind, dessen Haftung ebenfalls ausgeschlossen oder beschränkt ist.
3. Der Unternehmer haftet nicht für die Leistungsstörungen im Zusammenhang mit Leistungen, die als Fremdleistungen lediglich vermittelt werden.


§ 9 – Gepäck und sonstige Sachen

1. Gepäck mit normalem Umfang und - nach Absprache – sonstige Sachen werden mit befördert.
2. Für Schäden, die durch vom Besteller oder seine Fahrgäste mitgeführt Sachen verursacht werden, haftet der Besteller, wenn die Schäden auf Umständen beruhen, die von ihm und/oder seinen Fahrgästen zu vertreten sind.


§ 10 – Verhalten des Bestellers und der Fahrgäste

1. Dem Besteller obliegt die Verantwortung für das Verhalten seiner Fahrgäste während der Beförderung. Den Anweisungen des Bordpersonals ist Folge zu leisten.
2. Fahrgäste, die trotz Ermahnung begründeten Anweisungen des Bordpersonals nicht nachkommen, können von der Beförderung ausgeschlossen werden, wenn durch die Missachtung von Anweisungen entweder die Mitfahrgäste erheblich beeinträchtigt, die Sicherheit in Frage gestellt wird oder aus anderen Gründen die Weiterbeförderung für PLATIN CHAUFFEUR GMBH unzumutbar ist. Rückgriffs Ansprüche des Bestellers gegenüber PLATIN CHAUFFEUR GMBH bestehen in diesem Falle nicht.
3. Beschwerden sind zunächst an das Bordpersonal und falls dieses mit vertretbarem Aufwand nicht abhelfen kann, an PLATIN CHAUFFEUR GMBH zu richten.
4. Der Besteller ist verpflichtet, bei der Behebung von Leistungsstörungen mitzuwirken, um eventuelle Schäden zu vermeiden oder so gering wie möglich zu halten.


§ 11 – Gerichtsstand und Erfüllungsort

1. Erfüllungsort
Erfüllungsort ist im Verhältnis zu Vollkaufleuten, juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtlicher Sondervermögen, ausschließlich Berlin.
2. Gerichtsstand
a. Ist der Besteller ein Vollkaufmann, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen, kann PLATIN CHAUFFEUR GMBH nur in Berlin verklagt werden.
b. Im Verhältnis zu Bestellern, die Vollkaufleute sind, ist der Gerichtsstand für Geltendmachung von Forderungen im Wege des Mahnverfahrens gemäß §§ 688 ff. ZPO ausschließlich Berlin.
c. Für Klagen von PLATIN CHAUFFEUR GMBH gegen den Besteller ist der Wohnsitz des Bestellers maßgebend, es sei denn, die Klage richtet sich gegen Vollkaufleute oder Personen, die keinen
Allgemeinen Gerichtsstand im Inland haben oder gegen Personen, die nach Abschluss des Vertrages ihren Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthalt im Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist. In diesen Fällen ist Berlin maßgebend.
3. Für die Abwicklung des Vertragsverhältnisses ist das Recht der Bundesrepublik Deutschland maßgeblich.


§ 12 – Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen

Die Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen des Vertrages einschließlich dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen für den Mietwagen- und Omnibusverkehr und hat nicht die Unwirksamkeit des gesamten Vertrages zu Folge.


§ 13 – Änderung der Allgemeinen Geschäftsbedingungen

Änderungen und Ergänzungen dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen bedürfen der Schriftform; das gilt nicht, wenn etwas anderes vereinbart wurde